AG Augsburg: Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Ablehnungsgesuch, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Befangenheitsantrag, Anwaltliche Mitwirkung, Beschwerdeschrift, Juristische Person des öffentlichen, Schuldnerstellung, Beschwerde gegen, Erklärung zu Protokoll, Angefochtene Entscheidung, Notfrist, Einlegung, Geschäftsstelle
Beschluss vom 15.06.2022 – 01 M 716/22